![]() |
Landesverband |
![]() |
Gegenwärtig erhalten viele Vereine einen Gebührenbescheid vom Bundesanzeiger Verlag zur Eintragung von Vereinsdaten im Transparenzregister. Da einige erbost, andere irritiert sind, folgen hier einige Informationen.
Worum geht es?
In Umsetzung der EU-Rechtsetzung ist im Juni 2017 das Geldwäschegesetz, kurz GwG, in Kraft getreten. Ziel des GwG ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zentrales Element ist die Einführung eines Transparenzregisters, in dem die wirtschaftlich Berechtigten aller privatrechtlichen Vereinigungen erfasst werden. Anders als der Name vermuten lässt waren die Einführung und Unterhaltung des Registers bisher alles andere als transparent.
Keine Anmeldepflicht für Vereine
Vereinsvorstände sind nicht verpflichtet, den e.V. - neben dem Vereinsregister - zusätzlich im Transparenzregister anzumelden. Die erforderlichen Daten des e.V. werden für das Transparenzregister elektronisch aus dem Vereinsregister übernommen. Ein e.V. wird also automatisch im Transparenzregister geführt.
Kosten
Für die Eintragung und die Datenführung erhebt allerdings nach § 24 Abs. 1 GwG die das Transparenzregister führende Stelle, der Bundesanzeiger Verlag, Gebühren. Rechtsgrundlage dafür ist die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV), die zuletzt im Januar 2020 geändert wurde. Danach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 jährlich 4,80 Euro, zuvor 2,50 Euro. Kosten können bis zu vier Jahre rückwirkend erhoben werden (Festsetzungsverjährung).
Diese Gebühren müssen bezahlt werden - sofern die Zahlungsaufforderung tatsächlich vom Bundesanzeiger Verlag stammt. Leider haben sich auch Kriminelle der Sache angenommen und fordern Gebühren im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Solche Betrugsversuche fallen gelegentlich schon durch erheblich höhere Forderungen auf, als tatsächlich fällig werden.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Forderung können über die Informationsnummer 0800 - 1 23 43 40 montags bis freitags von 8:00 bis 18:30 Uhr geklärt werden, kostenlos aus dem deutschen Festnetz.
Antrag auf Gebührenbefreiung möglich
Nach §§ 24 Abs. 1 Satz 2 GwG, 4 TrGebV kann sich ein als „gemeinnützig“ anerkannter Verein auf Antrag ab dem Jahr 2020 von den Gebühren befreien lassen. Die Gemeinnützigkeit ist dazu nachzuweisen. Der Antrag wirkt in dem Jahr, in dem er gestellt wurde, nicht aber rückwirkend.
Er kann nur über die Homepage des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) auf elektronischem Weg erfolgen. Hierfür sind eine Registrierung und danach eine erweiterte Registrierung erforderlich. Sobald diese abgeschlossen sind kann der Befreiungsantrag über den Menüpunkt „Meine Daten“ gestellt werden.
Dem Antrag auf Gebührenbefreiung müssen folgende Unterlagen elektronisch beigefügt werden:
1. aktueller Vereinsregisterauszug mit Name und Sitz des Vereins sowie Bezeichnung des aktuellen vertretungsberechtigten Vorstands,
2. Identitätsnachweis der beantragenden Vorstandsmitglieder durch Ausweiskopie.
3. Gemeinnützigkeitsnachweis durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes.
Näheres siehe auch
Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V.
Vereinsstr. 39
58099 Hagen
Tel.: 02331/3964495
Fax: 02331/3964496
E-Mail: info@lwaf.de
Copyright © 2019 - Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V.
Mitglied im Deutschen Angelfischerverband e.V. (DAFV) | Mitglied des Fischereiverbandes NRW e.V. | Mitglied des LandesSportBundes NRW e.V
Cookies Diese Website erfüllt die Pflicht zum Hinweis auf den Einsatz von Cookies. Durch die Verwendung von Cookies können Internetseiten nutzerfreundlich, effektiv und sicherer gemacht werden. Dabei werden Textdateien mit Informationspunkten auf Basis von Nutzeraktivitäten temporär im Browser des Benutzers abgelegt. Besuchs-Präferenzen und Webseiten-Einstellungen können somit definiert und gespeichert werden. Die gespeicherten Cookies können für jede Website eingesehen und verwaltet werden:
Mit der Speicherung von Cookies ermöglichen Sie dieser Homepage inhaltliche und strukturelle Anpassung an die individuellen Besucherbedürfnisse. Webseiteneinstellungen werden zeitlich befristet gespeichert und bei erneutem Besuch abgerufen. Mit Anwendung der DSGVO 2018 sind Webmaster dazu verpflichtet, der unter https://eu-datenschutz.org/ veröffentlichten Grundverordnung Folge zu leisten und seine Nutzer entsprechend über die Erfassung und Auswertung von Daten in Kenntnis zu setzen. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist in Kapitel 2, Artikel 6 der DSGVO begründet. Wenn Sie mehr über die verwendeten Cookies erfahren möchten schauen sie in unsere Datenschutzerklärung. | |
Ich akzeptiere die Verwendung der Cookies auf dieser Seite. Ich stimme der Verwendung zu |